für Kinder und Jugendliche sowie ausländische Gastangler, bei Zuzug aus einem anderen Bundesland und die Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen. Folgende Angaben wurden mit besonderer Sorgfalt recherchiert, jedoch kann hierfür keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.
Ausländische Touristen müssen ebenfalls einen Fischereischein erwerben. Er wird ohne Ablegung der Fischerprüfung erteilt, wenn sie nachweisen, dass sie die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzen. Halten sie sich länger als ein Jahr in Nordrhein-Westfalen auf, müssen sie die Fischerprüfung ablegen.
Wer zwischen 10 und 16 Jahren alt ist, erhält ohne Prüfung den Jugend-Fischereischein. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Ab dem 13. Lebensjahr können Jugendliche die Fischerprüfung ablegen und erhalten dann mit Vollendung des 14. Lebensjahrs den regulären Fischereischein, mit dem sie ohne weitere Auflagen angeln dürfen.
Ein Fischereischein eines anderen Bundeslandes wird nach Zuzug in Nordrhein-Westfalen, auch nach Ablauf seiner Gültigkeit, ohne weiteres umgeschrieben. In anderen Ländern der Bundesrepublik abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.
1 Jahr/ 5 Jahre, Jugendfischereischein 1 Jahr
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